GESETZ ZUR REDUZIERUNG UND ZUR BEENDIGUNG DER KOHLEVERSTROMUNG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER GESETZE (KOHLEAUSSTIEGSGESETZ)

Vor der Sommerpause wurde im Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Kohleausstiegsgesetz verabschiedet. [1] Anschließend stimmte ebenso der Bundesrat zu und machte somit den Weg für den Kohleausstieg frei. [2] Neben dem Beschluss einer Roadmap für den Kohleausstieg werden gleichzeitig weitere Gesetze angepasst.

Durch das am 03.07.2020 durch Bundestag und Bundesrat beschlossene Kohleausstiegsgesetz werden bis zum Jahr 2038 Stein- und Braunkohlekraftwerke in Deutschland schrittweise stillgelegt. Hierbei werden Braunkohlekraftwerke in vertraglicher Vereinbarung mit den Betreibern zu konkreten Zeitpunkten gegen finanzielle Entschädigungen abgeschaltet. Für Steinkohlekraftwerke hingegen wird es bis zum Jahr 2027 Ausschreibungsverfahren geben, an denen die Betreiber teilnehmen können, um ihre Kraftwerke gegen Entschädigung abzuschalten – unter Berücksichtigung maximaler Gebotspreise. Ab 2031 werden die verbleibenden Kohlekraftwerke per Gesetz stillgelegt, allerdings kann im Einzelfall (jüngere Kraftwerke) eine Härtefallregelung angewandt werden. Im Zuge weiterer Bestimmungen werden Emissionszertifikate gelöscht, die durch die Stilllegungen frei werden.

Eine flexiblere und klimafreundlichere Energieerzeugung soll auch durch Veränderungen im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erreicht werden. Das Wichtigste dazu in Kürze:

Ersatzbonus: Der Ersatzbonus für kohlebefeuerte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird umgestaltet und erhöht. Die konkrete Ausgestaltung des Kohlebonus ist differenziert und sieht gestaffelte Boni in Abhängigkeit des Alters der Kohle-KWK-Anlage sowie der dauerhaften Verfügbarkeit einer Ersatz-KWK-Anlage am Netz vor. Eine Übersicht findet sich in der folgenden Abbildung.

Gereinigtes Wasser aus Kläranlagen: Die Nutzung von gereinigtem Wasser aus Kläranlagen als Wärmequellen für den Betrieb von Wärmepumpen wird bei innovativen KWK-Systemen (iKWK) als innovative, erneuerbare Wärme angesehen und entsprechend bei der Berechnung des Anteils innovativer, erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme berücksichtigt (weiterführende Informationen zum Thema iKWK finden sich ebenfalls in unserem Blog unter https://lagom.energy/innovative-kraft-waerme-kopplung-ikwk-eine-uebersicht/).

KWK-Anlagen bis 50 kWel: Bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW wird der Fördersatz bei gleichzeitiger Halbierung der Förderdauer verdoppelt. In Summe ändert sich somit nichts an der Förderhöhe solcher KWK-Anlagen. Allerdings war der bisherige Förderzeitraum mit 60.000 Vollbenutzungsstunden sehr lang. Somit erfolgt für diese Anlagen eine deutlich praktikablere Regelung.

Förderlaufzeit und Förderdeckel: Die Förderlaufzeit wurde bis zum 31.12.2029 verlängert. Dies gilt für Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt in Dauerbetrieb genommen wurden bzw. werden oder bei einer KWK-Ausschreibung zum Zuge gekommen sind. Der Förderdeckel wird auf 1,8 Mrd. € pro Kalenderjahr angehoben.

Geförderte Vollbenutzungsstunden pro Jahr: Die ursprünglich geplanten 3.500 jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden (Vbh) gelten nun erst ab dem Jahr 2025. Bis dahin werden ab 2021 5.000 Vbh/a und ab 2023 4.000 Vbh/a gefördert. Dies gilt allerdings nicht für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 1 bis 50 MW, da hier die KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV) greift.

Förderung von innovativer erneuerbarer Wärme: Auch bei KWK-Anlagen, die über keinen wirksamen Zuschlag der iKWK-Ausschreibung verfügen, wird nun die Einbindung innovativer, erneuerbarer Wärmeerzeuger zusätzlich gefördert. Dies gilt allerdings erst ab einer elektrischen Leistung der KWK-Anlage von mehr als 1 MW. Die Zusatzförderungen sind anhand der folgenden Abbildung dargestellt.

Betriebszeiten mit negativen Strompreisen: Die bürokratisch sehr aufwändige Meldung der Betriebszeiten von KWK-Anlagen bei negativen Strompreisen entfällt für KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von 50 kW komplett.

Wärmenetzförderung: Die Förderung von Wärmenetzen wird deutlich verändert und erfolgt nun nicht mehr in Abhängigkeit des mittleren Nenndurchmessers. So liegt der Investitionszuschuss für Netze, deren Wärme entweder zu 75 % aus KWK-Anlagen oder zu 75 % aus einer Kombination aus KWK-Anlagen, erneuerbarer Energien und industrieller Abwärme bereitgestellt wird, bei 40 % der ansatzfähigen Kosten. Voraussetzung bei der Nutzung von industrieller Abwärme ist, dass diese ohne einen zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird. Wird mit der Kombination von KWK-Wärme, Wärme aus erneuerbaren Energien sowie industrieller Abwärme (Einbindung ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz) ein Deckungsgrad von 50 % erreicht, so liegt der Investitionszuschuss bei 30 % der ansatzfähigen Kosten.

Das Inkrafttreten des neuen KWKG 2020 erfolgt teilweise rückwirkend zum 01.01.2020. Diese und weitere Details zum Kohleausstiegsgesetz können der Drucksache entnommen werden. [3] Offene Fragen beantwortet auch das Team von Lagom.Energy – nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!

Weiterführende Links bzw. Quellen:
[1] Deutscher Bundestag, 171. Sitzung vom 03.07.2020, Tagesordnungspunkt 22, Zusatzpunkt (Tagesordnung) 25: Kohleausstieg, https://dbtg.tv/fvid/7456034
[2] Bundesrat, 992. Sitzung des Bundesrates, 03.07.2020, Tagesordnungspunkt 87a: 392/20 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz), https://www.bundesrat.de/video.html?id=2014110
[3] zugehöriger Beratungsvorgang (Drucksache 392/20) https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0392-20

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