LICHT UND SCHATTEN BEI DEN IM KOHLEAUSSTIEGSGESETZ GEPLANTEN ÄNDERUNGEN DES KWKG
Das “Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Kohleausstiegsgesetz) bringt eine Vielzahl an Änderungen für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Artikel 6 mit sich.
Die Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK bleibt unverändert bei 120 TWh bis 2025, ein neues Ziel für 2029 wurde nicht formuliert. Eine Verlängerung des KWKG bis zum Ende des Jahres 2029 ist aber vorgesehen. Diese durchaus positiv zu bewertende Entwicklung wird allerdings durch einen neuen Vorbehalt eingeschränkt. Die Verlängerung gilt dann nicht für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 MW, falls durch die planmäßige Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 festgestellt wird, dass von diesen Anlagen kein Nutzen zur Erreichung der Ziele des KWKG ausgeht, der eine weitere Förderung rechtfertigen würde.
Neben dem bereits bekannten Kohleersatzbonus (§ 7c), der bei Verdrängung eines kohlebasierten Systems gezahlt wird und dessen erzeugungsspezifischer Betrag von 0,6 ct/kWhel in einen leistungsspezifischen Betrag in Höhe von 180 €/kWel umgewandelt wird, werden weitere mögliche Bonusförderungen eingeführt.
So erfolgt durch den Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a) eine zusätzliche Förderung für innovative KWK-Systeme, die nicht über einen wirksamen Zuschlag aus der iKWK-Ausschreibung verfügen. Die Zusatzförderung solcher Anlagen, die zudem eine elektrische Leistung von mehr als 1 MW aufweisen, beginnt bereits ab einem Anteil von 10 % innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärmemenge. Die Erhöhung des KWK-Zuschlages in Abhängigkeit des Anteils innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärmemenge ist in der folgenden Abbildung dargestellt.
Eine genaue Definition der innovativen erneuerbaren Wärme bleibt allerdings aus. Es kann jedoch angenommen werden, dass die Definition nach § 2 Abs. 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung gilt. Die Referenzwärmemenge eines solchen Systems ergibt sich aus der Summe der von der KWK-Anlage bei 3.000 Vollbenutzungsstunden theoretisch möglichen Wärmeerzeugung und der in einem Kalenderjahr tatsächlichen, innovativen erneuerbaren Wärmeerzeugung desselben iKWK-Systems.
Des Weiteren soll ein Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b) in Höhe von 70 €/kWth bezogen auf die thermische Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers in Kombination mit einer neuen oder modernisierten KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW eingeführt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die thermische Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers mindestens der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann und die Anlage sich nicht in der Südregion befindet.
Anlagen, die sich in der Südregion befinden, werden anhand des geplanten Südbonus (§ 7d) in Höhe von 60 €/kWel bezogen auf die elektrische Leistung der neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlage berücksichtigt. In die Südregion fallende kreisfreie Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise sind in tabellarischer Form in einer entsprechenden Anlage festgehalten. Die Zahlung des Südbonus ist bis zum 31.12.2026 befristet. Wird der Südbonus in Anspruch genommen, so ist die normale KWK-Zuschlagszahlung auf 2.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr begrenzt.
Neben den beschriebenen Boni soll das KWKG an weiteren Stellen angepasst werden. So sollen in Anlehnung an die für die Ausschreibung bereits geltenden Regelungen die Zuschlagszahlungen auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Jahr begrenzt werden. Begründet wird diese Begrenzung in der Erhöhung der Systemintegration und Netzdienlichkeit der KWK. Besonders für kleine KWK-Anlagen, die für einen Zeitraum von 60.000 Vollbenutzungsstunden gefördert werden, kann diese Begrenzung problematisch werden, da somit der Förderzeitraum bei mindestens 17 Jahren liegt. In der Regel erreichen verbrennungsmotorische KWK-Anlagen solche Laufzeiten nicht.
Als zusätzlich mögliche Wärmequelle für den innovativen erneuerbaren Wärmeerzeuger eines iKWK-Systems soll zudem im Rahmen der Anpassungen des KWKG die Abwasserenergie aus dem gereinigten Abwasser aus Klärwerken zugelassen werden.
Die geplanten Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft treten und das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet werden (so war zumindest der Plan vor der Corona-Zeit). Nun bleibt abzuwarten, wie die Politik auf die teilweise deutliche Kritik seitens der betroffenen Verbände reagiert. Wir informieren in unserem Blog über aktuelle Entwicklungen. Fragen und Anregungen nehmen wir gerne über unser Kontaktformular entgegen.
Quellen: Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) ; Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V., des DENEFF EDL_HUB i. G., des Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) und des VfW – Verband für Wärmelieferung e.V.: KWKG-Änderungen durch das Kohleausstiegsgesetz ; Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG); Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung – KWKAusV)
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